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Versicherungsnehmer

Geschädigte Person

Sofern bekannt
Nur ausfüllen bei Sachschäden
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dieses Formular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und unverzüglich zurückzusenden. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Einwilligung der Gesellschaft den Haftpflichtanspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befrieden (vergleiche § 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung).

Die Rechtsprechung des BGH veranlasst uns zu dem vorsorglichen Hinweis, dass
bewusst unwahre oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, wenn diese Angaben keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf die Feststellung bzw. den Umfang der Versicherungsleistung gehabt haben.
Ich bin mit der Verarbeitung meiner Daten für diesen Zweck einverstanden.